Webdesign für Arztpraxen
Website für Arztpraxis und Zahnarztpraxis, sachlich und übersichtlich
Eine Website für Arztpraxis und Zahnarztpraxis muss vor allem informieren. Wer eine neue Praxis sucht, will wissen, ob du neue Patientinnen und Patienten aufnimmst, wann Sprechstunde ist, welche Sprachen gesprochen werden und wie man zu dir kommt. Laute Werbung hat dabei keinen Platz, das Gesetz verlangt sie objektiv und unaufdringlich.
Ich bin Webdesigner in Horgen und baue die Homepage für deine Arztpraxis selbst, von Hand und ohne Vorlage. Das Erstgespräch dauert 30 Minuten, kostet nichts und passt auch in eine Mittagspause, bei dir in der Praxis oder am Telefon.
Was Patienten suchen
Webseiten für Zahnärzte und Arztpraxen: was hineingehört
Wer eine Arztpraxis-Website erstellen lässt, beginnt mit dem Wichtigsten: Telefon, Sprechstunden und wohin man sich ausserhalb der Öffnungszeiten wendet. Danach folgen das Team mit Qualifikationen und Sprachen, die Leistungen sachlich und in verständlichen Worten, die Anfahrt mit Parkplätzen. Übersichtlich heisst auch, dass man auf dem Handy mit einem Tipp anruft. Deutsch und Englisch sind im Preis enthalten, Französisch oder Italienisch kosten je CHF 150 mehr. Wie meine Arbeit aussieht, zeigen die erfundenen Betriebe im Portfolio; eine Praxis ist nicht darunter.
Recht
Werbung, Heilmittel, Patientendaten: was gilt
Wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist (Art. 40 lit. d MedBG). Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist unzulässig (Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG); allgemeine Information über Gesundheit und Krankheiten ohne Bezug auf bestimmte Arzneimittel fällt nicht unter die AWV (Art. 1 Abs. 2 lit. c AWV). Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG). Laut EDÖB gilt das schon für eine Terminvereinbarung, die darum gesichert übermittelt werden muss, etwa verschlüsselt. Ein Formular fragt nur ab, was für den Zweck nötig ist (Art. 6 Abs. 2 DSG), und die Datenschutzerklärung nennt Empfänger wie den Anbieter eines Buchungs-Tools (Art. 19 Abs. 2 lit. c DSG).
Übersicht nach Gesetz, Merkblatt des EDÖB und Standesregeln, keine Rechtsberatung.
Am Zürichsee
Webdesign für Arztpraxen am Zürichsee
Von Horgen aus komme ich in Praxen rund um den See, gern ausserhalb der Sprechstunde. Wie lange ich zu dir fahre, steht in der Liste der Orte mit Fahrzeit.
Preis
Was eine Praxis-Website kostet
Die Website für deine Praxis kostet einmalig CHF 1920; Suchmaschinenoptimierung, Datenschutzerklärung und Impressum sind dabei. Das Hosting ist freiwillig, ab CHF 90 im Jahr, mit Sicherungskopie und Schutz gegen Angriffe. Weitere Sprachen und Zusätze zeigt die Übersicht der Preise.
Fragen
Fragen aus Arzt- und Zahnarztpraxen
Darf ich Bewertungen von Patientinnen und Patienten zeigen?
Als FMH-Mitglied nicht: Die Richtlinien zur Standesordnung zählen Empfehlungen von Patientinnen und Patienten zu den Informationen, die das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigen (Art. 20 und Anhang 2, Ziff. 2.3). Die SSO beschränkt werbliche Aussagen auf das für die Öffentlichkeit Nützliche (Art. 21 ihrer Standesordnung), und das MedBG verlangt ohnehin objektive Werbung. Die Seite bleibt darum bei Fakten über Praxis und Team.
Können Patienten online einen Termin buchen?
Ja, nach Absprache. Oft reicht es, ein bestehendes Buchungs-Tool anzubinden, statt etwas Eigenes zu bauen. Achte darauf, dass das Tool verschlüsselt überträgt und du weisst, wo es die Daten speichert: Liegt der Speicherort im Ausland, nennt die Datenschutzerklärung den Staat (Art. 19 Abs. 4 DSG).
Meine Praxis hat schon eine Website. Lohnt sich ein Neubau?
Das zeigt dir der kostenlose Website-Check, bei dem ich deine Seite von Hand prüfe. Lohnt sich ein Neubau, sind der Umzug der alten Seite und der Domain im Preis enthalten. Wie das abläuft, steht auf der Seite zum Website-Relaunch für bestehende Seiten.
- Quellen: Medizinalberufegesetz (MedBG), Art. 40
- Heilmittelgesetz (HMG), Art. 32
- Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV), Art. 1
- Datenschutzgesetz (DSG), Art. 5, 6 und 19
- EDÖB: Merkblatt zu Patientenformularen
- FMH: Standesordnung, Art. 20
- FMH: Richtlinien Information und Werbung
- SSO: Standesordnung, Art. 21